Statuto General
Primera Parte - Erster Abschnitt
Grundlagen der O.C.O.
Artículo I
Die Organización Comercial Oceánica de San Bernardo, kurz O.C.O., ist eine weltweit tätige Handelsgesellschaft. Ihr Hauptsitz ist Bahía de Flores (vormals Großfriedrichsburg) auf der Isla San Bernardo.
Artículo II
Die O.C.O. übernimmt die Geschäfte und die Liegenschaften der früheren Kaiserlich-Oceanischen Compagnie auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego.
Artículo III
Gremien der O.C.O. im Sinne dieses Statuto General sind das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und die Asamblea General (Generalversammlung).
Segunda Parte - Zweiter Abschnitt
Das Comité Ejecutivo General
Artículo IV
Vorstand der O.C.O. ist das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium). Es besteht auf dem Generaldirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Direktoren als Beisitzern.
Artículo V
Das Comité Ejecutivo General vertritt die O.C.O. nach außen und führt ihre Geschäfte. Hierzu ist es ermächtigt, Richtlinien und Verordnungen zu erlassen und Geschäftsverträge mit anderen Firmen abzuschließen.
Artículo VI
Der Generaldirektor und die beiden Direktoren werden für eine Amtszeit von jeweils drei Monaten in einzelnen Wahlen von der Asamblea General (Generalversammlung) bestimmt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Tercera Parte - Dritter Abschnitt
Die Asamblea General
Artículo VII
Die Asamblea General (Generalversammlung) ist die Hauptversammlung aller Accionistas (Gesellschafter) der O.C.O. Jeder Accionista ist berechtigt, an ihren Sitzungen teilzunehmen.
Artículo VIII
Die Asamblea General (Generalversammlung) tagt unter dem Vorsitz ihres für die Dauer von sechs Monaten mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Presidente ständig.
Artículo IX
Das Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) ist verpflichtet, der Asamblea General (Generalversammlung) mindestens einmal in drei Monaten Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Artículo X
Dem Generaldirektor oder einem Direktor kann mit der absoluten Mehrheit der Asamblea General (Generalversammlung) das Misstrauen ausgesprochen werden. Er muss dann zurücktreten.
Cuarto Parte - Vierter Abschnitt
Der Estado de San Bernardo
Artículo XI
Die Liegenschaften der O.C.O. auf den Inseln San Bernardo und Isla de Fuego bilden in ihrer Gesamtheit den Estado de San Bernardo.
Artículo XII
Die politische Vertretung des Estado de San Bernardo im Ausland obliegt dem Generaldirektorium. Der Generaldirektor ist hierbei der erste Repräsentant.
Artículo XIII
Der Estado de San Bernardo gliedert sich in die neun Comunidades (Gemeinschaften) Bahía de Flores, San Sebastián, Ciudad del Sur, Mataram, Rabaul, Rotorua, Samotoa, Taranaki und Wanaga. Jede Comunidad (Gemeinschaft) wird von einem Alcalde (Bürgermeister) geleitet. Der Alcalde (Bürgermeister) wird von den Ciudadanos (Bürger) der jeweiligen Comunidad (Gemeinschaft) mit der Mehrheit der Stimmen gewählt.
Artículo XIV
Alle Bewohner der Inseln San Bernardo und Isla de Fuego sind Ciudadanos (Bürger) des Estado de San Bernardo.
Artículo XV
Gesetze des Estado de San Bernardo werden vom Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) in die Asamblea General (Generalversammlung) eingebracht und von ihr mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen.
Artículo XVI
Verträge des Estado de San Bernardo mit auswärtigen Staaten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Asamblea General (Generalversammlung) der O.C.O.
Artículo XVII
Die ständigen Vertreter des Estado de San Bernardo bei auswärtigen Staaten heißen Embajador del Estado (Botschafter des Staates). Sie werden vom Generaldirektorium einvernehmlich ernannt und entlassen.
Quinto Parte - Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artículo XVIII
Änderungen an diesem Statuto General bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Comité Ejecutivo General (Generaldirektorium) und der Genehmigung durch zwei Drittel der Asamblea General (Generalversammlung).